Grundrechte – Einführungsbeitrag

Genau wissen – was auf dem Spiel steht.

Vorwort: Offenbar sind wir Menschen so gestrickt, dass wir immer konkrete Anlässe benötigen, um uns Themen zuzuwenden, die uns ansonsten eher Abstrakt erscheinen. Die “Coronakrise” bringt einen ganzen Komplex an Thematiken in den Vordergrund. Für den Blog DER-BARNIMER rückt in diesen Tagen der Bereich der Grundrechte ganz weit nach vorn. Es erscheint durchaus sinnvoll, sich mit diesen wichtigen Rechten auseinanderzusetzen, auch wenn das Thema eigentlich banal erscheint. Ich konzentriere mich auf die ersten 19 Artikel, die Grundrechte im GG.

Bedeutung und Wesen

Die Grundrechte gehören zum Kern einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie genießen daher auch bei uns einen besonderen Schutz. Sie dürfen zwar unter ausdrücklicher Nennung des Artikels durch ein Gesetz eingeschränkt, jedoch nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 GG). Auch die grundrechtsgleichen Rechte genießen eine Sonderstellung und können – wie die Grundrechte – von jedem vor dem Bundesverfassungsgericht eingeklagt werden (Art. 93 GG). 

Ganz wichtig und darum noch einmal niedergeschrieben – die Grundrechte dürfen nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 GG).” Das ist eine entscheidende Vorgabe / Aussage. An dieser Stelle scheiden sich oft die Geister. Hier besteht Gefahr durch Fehlinterpretationen.

In diesem ersten Beitrag einer zukünftigen Reihe, die ich beabsichtige niederzuschreiben, versuche ich die Grundrechte in “Kurzform” dazustellen, ohne deren Inhalt anzutasten und ohne übermäßig auf ggf. Aushebelungen der Grundrechte einzugehen. Der Artikel soll sozusagen eine künftige Basis darstellen, auf die sich künftig berufen werden kann.

Grafik Grundrechte und Bürgerrechte

Artikel 1: GG

In diesem Artikel geht es um die Menschenwürde, die Menschenrechte  und die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. 

Daraus folgt: Jeder Mensch, allein weil er Mensch ist, genießt Menschenwürde und damit nicht nur erfolgreiche Personen, nicht nur sehr begabte Menschen, nicht nur Reiche oder nur Würdenträger und auch nicht nur “korrekte” Menschen bzw. welche mit gleicher Meinung / Haltung. Schon an dieser Stelle wird klar, wie grundsätzlich Menschenwürde definiert is. Es gibt kein WENN und kein ABER, so schwer sich dies in manchen Fällen für den Einzelnen auch darstellt. Artikel 1 macht keine Unterschiede. Möchte sich jemand auf nachfolgende Artikel berufen, sollte er den ersten verinnerlicht haben und auf dieser Basis diskutieren.

Artikel 2: GG

Der zweite Artikel unseres Grundgesetzes beschäftig sich mit Persönlichen Freiheitsrechten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. 

Auch dieser Artikel sollte jedem vernunftbegabten Menschen verständlich sein. Er sagt aus, dass grundsätzlich alle Menschen in Deutschland frei sind, natürlich abgesehen von denen, deren Freiheitsrechte entzogen wurden. Alle anderen haben das Recht so zu leben, wie sie wollen. Jeder Mensch entscheidet selber über sein Leben, darf seine Freiheit aber nicht so leben, dass die Rechte anderer beschädigt werden. Niemand darf zum Beispiel einen anderen Menschen verletzen oder töten, ist hier als ein besonders starkes Beispiel zu nennen. Allein ein Gesetz kann regeln, wann das Gegenteil gestattet ist. Die Polizei zum Beispiel darf Menschen verletzen, wenn diese die Freiheitsrechte anderer Personen negieren.

Artikel 3: GG

Hier geht es um die Gleichheit vor dem Gesetz, die sicherlich einen der wichtigsten Punkte einer zivilisierten Gesellschaft darstellt. 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ganz klar regelt Artikel 3 die Gleichheit vor dem Gesetz und nicht zum Beispiel vor meinetwegen Gott usw.. Satz 1 macht dies unmissverständlich deutlich. Daher schließen sich die Sätze 2 und 3 an. Sie sind also nicht ohne Satz 1 zu bewerten. An dieser Stelle gibt es schon mal Verwirrung bei der Auslegung des gesamten dritten Artikels.

Artikel 4: GG

Glaubens- und Gewissensfreiheit sind Gegenstand dieses Artikels.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, auch sie spielt immer wieder eine übergeordnete Rolle in Deutschland. Wichtig ist, dass diese Regeln keine Einbahnstraße sind. Wer diesen Artikel einfordert, sollte ihn auch bedingungslos anerkennen. 

Artikel 5: GG

Die Themen Freiheit der Meinung, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft und damit der dazugehörige Artikel 5: GG beschäftigen uns fast täglich. Das Grundgesetz sagt an dieser Stelle:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. 

Dieser Artikel scheint des öfteren missachtet, da sich die Ausnahmen, die der zweite Satz beschreibt, nicht selten nur schwer nachvollziehen lassen. Zum Beispiel stellt sich die Frage, wessen Grundrechte jemand verletzt hat, der nun Restriktionen erdulden muss, wenn er zum Beispiel in einem Sozialen Netzwerk über eine Person berichtet, die das Netzwerk, zum Beispiel ein Konzern, zur “Persona non grata”, aufgrund von Druck aus der Politik, erklärt? Ein Konzern tut jenes unter Umständen aus wirtschaftlichen Überlegungen. Doch dürfen solche strategischen Entscheidungen Grundrechte beschneiden?

Artikel 6: GG

An dieser Stelle geht es im Grundgesetz um den Familieverband, den daraus abgeleiteten Quell für unsere nächste Generation, unsere Kinder und den Schutz der Ehe an sich.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. 

Bei Artikel 6: GG ist Satz 4 schon sehr interessant. Warum steht dort ausschließlich Mutter? Ist das noch zeitgemäß? Bedeutet dies, dass Väter keinen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft haben. Heißt es für heutige Diskussionen auch, dass bei lesbischen Paaren gleich zwei Personen diesen Anspruch besitzen und bei schwulen Beziehungen keiner der Männer? Wenn dem so ist, was hat das mit Gleichberechtigung zu tun?

Artikel 7: GG

Das Schulwesen ein Grundrechtsartikel mit sogar sechs Absätzen, die folgendes aussagen:

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben. 

Schon bei Satz 2 fällt dem aufmerksamen Zeitgenossen ein Beispiel aus unserem Land ein. Man versuchte Eltern zur Rechenschaft zu ziehen, die ihre Einwilligung verweigerten, ihr Kind an einem Moscheebesuch teilnehmen zu lassen. Die Erziehungsberechtigten beriefen sich auf Satz 2, des Artikel 7. GG. Die Schule argumentierte, der besagte Moscheebesuch fände gar nicht innerhalb des wahlfreien Religionsunterrichts statt, sondern außerhalb dessen. So leicht also lässt sich unser Grundgesetz aushebeln, ohne zu bewerten, ob genau diese Absicht bestand.

Artikel 8: GG

Nun haben wir den Artikel für die Versammlungsfreiheit im Grundgesetz erreicht. Hier gibt es nur zwei recht knappe Absätze.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. 

Der 8. gehört zu den Artikeln im Grundgesetz, der Rechte bzw. Freiheiten für Deutsche Staatsbürger festschreibt. Hier von einem Recht für “Menschen in Deutschland” zu sprechen kann also zu falschen Interpretationen führen. Das passiert aber nicht selten. Fakt ist, Artikel 8 beschreibt per Definition Bürgerrechte von Deutschen. Im Vorwort habe ich den Unterschied zu Menschenrechten erläutert.

Bildquelle: https://www.bpb.de/politik/grundfragen/24-deutschland/40426/grundrechte

Artikel 9: GG

Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit ist Hintergrund dieses Artikels.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. 

Auch hier ist der Satz 2 höchst interessant, geht es um die Rechtlichkeit von Vereinsbildungen / Vereinen. Welche dieser in Deutschland aufgrund des Artikel 9 verboten sind und welche sich sogar einer Förderung erfreuen, dass wird ein weiterer Beitrag dieser Reihe Thema sein.

Artikel 10: GG

Was wir uns privat oder geschäftlich, postalisch oder telefonisch mitteilen bleibt geheim vorm Staat. So will es Artikel 10 des GG, zu finden als “Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis”.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. 

Satz 1 liest sich noch so schön, doch dann folgen rund sechseinhalb mal so viele Worte, die die Ausnahmen beschreiben. Für den BARNIMER stellt sich nun die Frage, auf wie viele Gesetze sich der Staat berufen kann, um das “Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis” auszuhebeln. Auch dazu bald mehr.

Artikel 11: GG

Hier lässt sich wieder feststellen, Satz 1 ist kurz und knapp gehalten. Satz 2 regelt mit deutlich mehr Textanteil die Ausnahmen. Das Thema von Artikel 11: GG ist die Freizügigkeit.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. 

Lesen wir die beiden Absätze genau, wird schnell deutlich, sich bei einer Demonstration auf den Artikel 11: GG zu berufen könnte schwierig werden, da dieser offensichtlich etwas anderes meint, als eine rechtliche Grundlage Veranstaltungen, Versammlungen oder Demonstrationen zu besuchen. Vielmehr geht es darum, dass sich die Deutschen, wir reden wieder von einem Bürger- nicht einem Menschenrecht, innerhalb der Bundesrepublik frei zwischen Bundesländern und oder freien Städten und oder den bekannten Freistaaten bewegen dürfen. Mit grade vorher genannten Ableitungen macht man sich zum Beispiel vor den in Recht geschulten Polizeibeamten eher lächerlich.

Artikel 12: GG

Die Berufsfreiheit ist nun Gegenstand. 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. 

Jetzt schauen wir mal in die Arbeitsämter Deutschlands. Wenn der erste Satz in Satz 1 umfänglich gilt und die folgenden beiden Absätze auch, wie erklärt sich dann, dass arbeitslose Bürger Sanktionen hinnehmen müssen, lehnen sie einen vermittelten Job ab. Denn einzig und allein eine Berufsausübung, z.B. darf jemand noch als Lehrer arbeiten oder nicht, kann der Staat mit Rücksichtnahme auf die genannten Absätze,  bestimmen. Eine herkömmliche allgemeine Dienstleistungspflicht eines Arbeitslosen gegenüber dem Staat, wie in Satz 2 beschrieben? Davon kann wohl eher schwerlich die Rede sein, zum Beispiel im Falle eines Hartz 4- Empfängers, der sich seine staatlichen Beihilfen unter Umstände durch jahrelange Einzahlungen erworben.

Artikel 12a: GG

Militärische und zivile Dienstpflichten: Die Einberufung zum Grundwehrdienst wurde 2011 auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt. Das Thema ist zu komplex, als dass es in Kürze abzureißen wäre. Darum hier nur der Artikel 12a, wie er im Grundgesetz steht.

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Satz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Satz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Satz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Satz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Satz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13: GG

Die Unverletzlichkeit der Wohnung, auch sie gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Dazu sagt das Grundgesetz:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. 

Fußnote
Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99) 

Hier leistet das GG ganze Arbeit, geht es um die Ausnahmen, geht es um die Möglichkeiten des Eingriffs. Wenige Artikel im GG verdeutlichen, wie gläsern der Bürger für den Staat, im vermeintlich geschützten Raum schon jetzt ist. Lesen Sie Artikel 13 und seine Sätze ruhig mehrmals. Achten Sie auf Worte wie “Verdacht”, “andere Organe”, “Gefahren” und “öffentliche Sicherheit”. Verschwenden Sie doch ruhig einen Moment darauf, zu ergründen, ob solche Worte auf Sie zutreffen können.

Artikel 14: GG

Eigentum – Erbrecht – Enteignung so lauten die Schlagworte zum Artikel.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. 

Geht es Ihnen auch so? Mir ist von Artikel zu Artikel des GG immer mulmiger. Im Grunde kann Ihnen der Staat ihr Eigentum nehmen. Die Sätze 2 und 3 sind dermaßen nebulös verfasst, dass sich eine Menge Raum für Interpretationen anbietet. Dieser Artikel in den Händen von Enteignungsfreunden und mancher Bürger sieht sich in DDR-Zeiten zurückversetzt. In Falle meiner Familie war in der Deutschen Demokratischen Republik mal ruck zuck die eigene Korn-Mühle weg. 

Artikel 15: GG

Wer nach Artikel 14: GG noch entspannt ist, der bekommt mit Artikel 15: GG gleich noch einen Nachschlag. Vergesellschaftung ist der Inhalt:

  • Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. 

Hier benötigt das Grundgesetz nur einen Absatz. Alles was Sie besitzen kann sich der Staat nehmen. Evtl. sehen Sie Menschen, die mit ihrem Hab und Gut das Land verlassen oder zu Geld machen, um dieses dann außerhalb Deutschlands anzulegen, jetzt mit anderen Augen.

Artikel 16: GG

Staatsangehörigkeit – Auslieferung auch diese Themen regelt das Grundgesetz.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. 

Jetzt wissen Sie warum es so schwer ist, manche Menschen wieder los zu werden. Hat jemand erst die Deutsche Staatsangehörigkeit und nicht mehr die seines Heimatlandes, dieses will ihn als Staatsbürger nicht zurück oder er will Deutscher bleiben, dann ist der Drops in der Regel gelutscht. Satz zwei macht dann noch klar, geforderte Auslieferungen von Deutschen sind über den Umweg der EU oder den internationalen Gerichtshof möglich, unter der Bedingung “rechtsstaatliche Grundsätze”. 

Artikel 16a: GG

Seit 2015 wird vermehrt über das Asylrecht debattiert. Wichtig ist, das wir hier über Asyl und nicht über Migration reden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. 

Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93) 

Reden wir also ganz klar von Asyl. Der erste Satz regelt ganz eindeutig, nur politisch Verfolgte können in Deutschland Asyl beantragen. Keine sogenannten Klima- oder Wirtschaftsflüchtlinge sind dazu nach dem Grundgesetz berechtigt. An dieser Stelle könnte manch hitzige Diskussion enden. Im Sinne des Grundgesetzes müsste sie das auch oder wir haben das Recht auch andere Artikel in Frage zu stellen.

Artikel 17: GG

Das sogenannte Petitionsrecht ist im GG schnell erklärt.

  • Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. 

Ich wollte diesen Artikel sehr sachlich verfassen. Allerding muss ich zugeben, an dieser Stelle habe ich laut aufgelacht. Sie dürfen sich grundsätzlich beschweren und sich an eine zuständige Volksvertretung wenden. Ob diese Ihnen antworten muss, wie umfänglich oder sachdienlich, all jenes regelt unser GG nicht.

Artikel 17a: GG

Nun kommen wir zu den Einschränkung der Grundrechte in besonderen Fällen. Die Spannung steigt, wenigstens bei mir, merklich an.

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden. 

Bei aller Achtung für unsere Soldaten ist an dieser Stelle festzuhalten, dass eben diese Frauen und Männer nach dem GG ausschließlich Befehlsempfänger sind. Diesbezüglich sollte sich niemand etwas vormachen. 

Artikel 18: GG

Auch hier reicht dem Grundgesetz wieder nur ein Absatz. 

  • Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. 

Dieser Artikel 18: GG ist wahnsinnig interessant. Daher habe ich einen Interviewpartner, mit dem ich schon in der Vergangenheit reden konnte, einen ehem. Oberstaatsanwalt in Köln, Herrn Eckbert Bülles konsultiert.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, Pressefreiheit usw. missbraucht, der verwirkt diese Rechte. Darüber entscheiden kann endgültig aber nur das Bundesverfassungsgericht.

Die Frage stellt sich, wer kann sich eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht leisten? Dazu schriebt das Gericht auf seiner Internetseite:

“Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist gemäß § 34 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz grundsätzlich kostenfrei. Niemand soll aus Kostengründen davon abgehalten werden, seine Grundrechte geltend zu machen. […] Eigene Auslagen – insbesondere die Kosten eines Rechtsanwalts – können den Beteiligten erstattet werden, soweit ihr Antrag erfolgreich war (vgl. § 34a Bundesverfassungsgerichtsgesetz). […]

[…] Bei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden werden die Auslagen stets erstattet, in anderen Verfahrensarten steht dies im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts. Nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind erstattungsfähig, nicht höhere Honorarvereinbarungen. […]”

Jetzt werfen noch die Worte “Auslagen” und “können” weitere Fragen auf, denn zieht jemand mit einem “schlechten Anwalt” vor das Bundesverfassungsgericht und bekommt dort eine Klatsche wegen oben genannter Kriterien, dann könnte es durchaus teuer werden. Wie aber soll ein betroffener Nichtjurist das vorher einschätzen können? Wahrscheinlich verlässt er sich doch auf seinen Anwalt. Nun hat Deutschland einen Überschuss an Anwälten. Manchem davon könnte der Erfolg vor Gericht relativ egal sein, verdient er nur sein Geld. Dieser Gedanke ist übrigens nicht nur in Bezug auf Klagen Bundesverfassungsgericht

Artikel 19: GG

Einschränkung von Grundrechten der Rechtsweg: Genau um diesen Teil des GG drehen sich derzeit viele Diskussionen in Deutschland, geht es um die “Coronakrise” und die durch sie von der Bundesregierung verordneten Einschränkungen unserer Grundrechte.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 

Ich will an dieser Stelle nicht vorweg greifen. Dieser Artikel 19: GG wird definitiv noch auf dem Blog DER-BARNIMER behandelt. Allerdings sollte das im Rahmen der von mir angekündigten Reihe separat in einem anderen Beitrag geschehen.