Polizei im Einsatz filmen – Dürfen Sie das?

Was ist unter welchen Bedingungen erlaubt?

Polizei im Einsatz filmen

Die Polizei im Einsatz filmen –  Zur Zeit häufen sich Videos im Netz, in denen Beamte das Filmen während eines Einsatzes untersagen. Widersetzt sich jemand dem “Filmverbot”, dann findet er sich schnell in einem Paragrafendschungel wieder. Man spricht dann vom Bundesdatenschutzgesetz, dem Kunsturhebergesetz, der DSG-VO, dem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung und nicht zuletzt den verschiedenen Polizeigesetzen. Aktuell berufen sich viele Polizisten auf den § 201 des Strafgesetzbuchs. Polizei im Einsatz filmen? Verbietet es dieser Paragraph wirklich?

WICHTIG: DER-BARNIMER ist kein Jurist und dieser Artikel keine Rechtsberatung. Er dient lediglich der Orientierung und ggf. als Ausgangspunkt für eigene Recherchen.

Die grundsätzliche Antwort gleich vorweg. Erstens: Nein, Polizisten dürfen Sie nicht grundsätzlich am Filmen eines Einsatzes hindern. Zweitens: Es müssen Bedingungen erfüllt sein, damit die entsprechenden Aufnahmen gesetzeskonform sind. Drittens: Es gibt Einschränkungen und Unterschiede zwischen Bild- und Tonaufnahmen, gerade wenn es um die Veröffentlichung geht.

Aufnehmen unter erfüllten Bedingungen legal – Bei Veröffentlichung Vorsicht

Grundsätzlich sind öffentliche Demonstrationen sowie Veranstaltungen und damit auch viele verbundene Handlungen der Polizei Teile der Zeitgeschichte. Auch kleinere Einsätze der Beamten können in diese Kategorie fallen. Wir reden explizit nicht von einer klassischen Verkehrskontrolle, sehrwohl aber von Einsätzen, deren Dokumentation ein begründetes öffentliches Interesse darstellt. Entsprechend ist das Filmen erlaubt.  

In einem späteren Rechtsstreit – Sie sollten sich darüber bewusst sein, dass es immer darauf hinauslaufen kann – haben Sie bessere Karten, wenn Sie zum Beispiel keine unbegründeten Portrait-Aufnahmen erstellt haben. Denn solche und allgemein Aufnahmen von einzelnen Beamten, die jene heraustellen, sind nur dann zulässig, zeichnen sich diese Beamten durch ein Handeln aus, das ein öffentliches Interesse begründet. Als Anhaltpunkt hier ein Auszug aus einem Gerichtsurteil.

Gerichtsurteil vom 16.10.2020

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht (NVwZ 2016, 53, 54 m.w.N.) zuvor entschieden hat, dass das bloße Anfertigen von Lichtbildern und Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen durch Demonstranten ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht die konkrete Gefahr einer späteren Veröffentlichung entgegen § 33 i.V. m. § 2223 KUG begründe, weil diese Aufnahmen auch dem Zweck der Beweissicherung für etwaige Rechtsstreitigkeiten dienen könnten.

Quelle: https://openjur.de/u/2305929.html

Daraus folgt, dass es gegenüber der Polizei nicht in eine vorteilhafte rechtliche Position verhilft, wenn man damit droht, dass aufgenommene Material zu veröffentlichen. Aufnahmen zum Zweck der Beweissicherung für etwaige Rechtsstreitigkeiten hingegen sind legal, so lange Bedingungen erfüllt sind. Die Wichtigsten lauten:

  • Sie dürfen beim Aufnehmen einen Polizeieinsatz nicht behindern.
  • Sie dürfen nicht die Rechte eines Dritten verletzen. (Nicht jeder den Sie zum Beispiel als Opfer ausmachen, möchte sich später in einem Video wiederfinden)
  • Sie dürfen nicht die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen.

Bis hierher ist es recht einfach. Einfach deswegen, weil Aufnahmen die zur Beweissicherung angefertigt sind, eben nicht automatisch “veröffentlicht” bedeuten. An dieser Stelle wird es für einige Blogger interessant. DER-BARNIMER ist nicht umsonst davon abgegangen, live zu berichten, zum Beispiel auf Facebook, es sei denn diese Form der Berichterstattung ist in dem geplanten Umfeld halbwegs rechtssicher. Große Medienunternehmen, die im Hintergrund eine Rechtsabteilung für sich arbeiten lassen, sind hier im Vorteil. Die Polizei diskutiert in den seltensten Fällen mit Vertretern solcher Unternehmen, weil davon ausgegangen wird, dass ggf. ein Rechtsstreit im Sande verläuft. In entsprechenden Rechtsabteilungen gibt es genug Erfahrungswerte, wann Persönlichkeitsrechte in den Hintergrund treten. Das ist durchaus möglich, wenn ein öffentliches Interesse überwiegt.

Die Sache mit dem Ton

Hier kommt der § 201 StGB ins Spiel. Dieser beschäftigt sich mit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html

Es macht wenig Sinn mit einem Polizeibeamten in einer Aufnahmesituation darüber zu diskutieren, ob sein gesprochenes Wort öffentlich oder nichtöffentlich ist, wenn dieser in normaler Lautstärke mit einer einzelnen Person spricht. Solche Gegebenheiten sind in der Vergangenheit gerichtlich auch schon zugunsten von Beamten beurteilt worden. Als Argumente für entsprechende Aufnahmen bleiben nur die Beweissicherung oder ggf. eine journalistische Arbeit. Als Nichtjournalist/Privatperson sollten Sie glaubhaft machen können, dass das Material zur Beweissicherung/Dokumentation und nicht der Veröffentlichung dient. Das wird Ihnen unter Umständen nicht leicht fallen, wenn Sie keinen engeren Bezug zu der Situation nachweisen können. Gerichte entscheiden bei dem Thema “Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes” durchaus unterschiedlich.

Entscheidung gegen die Polizeibeamten (Link)

Entscheidung für die Polizeibeamten (Link)

Journalistische Arbeit

Journalisten haben die Möglichkeit, mit einer ausgewogenen Berichterstattung zu argumentieren. Eine Situation wird dokumentiert, um später objektive Arbeit leisten zu können. Beachten Sie, dass nur die von der Innenministerkonferenz der Länder zugelassenen Presseverbände und deren Ausweise anerkannt sind. Schmücken Sie sich nicht mit falschen Federn. So könnte Ihre Arbeit schnell beendet sein. Ob andere Ausweise / Verbände am Ende akzeptiert werden – das ist ein Glücksspiel. DER-BARNIMER erhält auch nach mehrmaligen Versuchen keinen der anerkannten Ausweise, obwohl er in seinen “Mainstreamzeiten” dort immer Mitglied war. (Das Kriterium: “DER-BARNIMER verdient sein Unterhalt nicht mit seinem Blog.”) Er ist dennoch ein kleiner Teil der Medienlandschaft, aber eben kein Mitglied der deutschen Presse. So stelle ich mich ggf. auch vor.

Auch für Blogger und “Hobby-Journalisten” gilt.

Wahren Sie grundsätzlich genug Abstand, um nicht in den Verdacht zu geraten, Beamte zu behindern bzw. behindern zu wollen. Übertragen Sie Live ist ihr Argument der reinen Dokumentation, ggf. einer Veröffentlichung nur nach rechtlicher Prüfung, logischerweise hinfällig. Sollten Sie sich dafür entscheiden, ihr Material zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen, ist es durchaus sinnvoll, sich zuvor von einem Juristen beraten zu lassen. Jener kann auch prüfen, ob folgende Urteilssprechung auf Ihren Fall ggf. anwendbar ist.

[…] Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus ist im Hinblick auf das grundgesetzlich gebotene rechtsstaatliche Vorgehen und Verhalten der Polizei die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen zur Transparenz und effektiven öffentlichen Kontrolle polizeilichen Handelns unerlässlich und damit regelmäßig gerechtfertigt. […]

Quelle: https://openjur.de/u/2305929.html

Übrigens, bezogen auf § 201 StGB ist ein Wort öffentlich gesprochen und darf damit verbreitet werden, wenn Polizisten in der Öffentlichkeit mit einer Gruppe von Menschen sprechen. Hier ist die Urteilssprechung recht einheitlich, denn entsprechende Beamte haben die Öffentlichkeit dann selber hergestellt. Sicherlich wissen das auch Polizisten, handeln entsprechend und versuchen ggf. eher “Nichtöffentlichkeit” herzustellen, obwohl Gruppenunterhaltungen durchaus möglich wären.

Polizei im Einsatz filmen – “der elegante Weg”

Geht es darum, über entsprechende Ereignisse zu berichten, wollen alle die Ersten sein. Doch in vielen Fällen spielen ein paar Stunden ggf. auch Tage nicht wirklich die entscheidende Rolle. Ist das Ziel, saubere journalistische Arbeit zu leisten oder Beweise / Dokumente für mögliche Rechtsstreitigkeiten zu sichern, können es sich gerade jene leisten, die nicht ihren Hauptverdienst mit der Berichterstattung bestreiten, eben nicht in juristische Fallen zu laufen. Nicht erwähnen müssen wir hier eher fragwürdige Motive. Nein, es ist nicht erlaubt, “aus Spaß am Krawall”, jemandem, auch nicht auf einer öffentlichen Veranstaltung, auch nicht einem Polizeibeamten, ein Handy / seine Kamera “ins Gesicht zu drücken”.

Sie beobachten eine Situation, bei der Sie das Gefühl haben, diese sollte aus legitimen Gründen dokumentiert sein. Dann fertigen Sie Ihre Aufnahmen unter Einhaltung der schon genannte Bedingungen an. Anstatt darauf aus zu sein, jeden Ton zu erwischen und zu dicht an die Polizeibeamten zu geraten, können Sie versuchen im Nachhinein mit dem Betreffenden der Maßnahme zu reden und seine Sicht zu dokumentieren. Stellen Sie dem eine Erklärung der Polizei gegenüber ggf. holen Sie ein entsprechendes Statement an geeigneter Stelle ein. Dazu können Sie eine Kopie Ihrer Aufnahmen zur Auswertung zur Verfügung stellen. Oder Sie entscheiden sich dafür, ihr Material mit entsprechenden Hintergrundinformationen an Medien Ihres Vertrauens weiterzugeben.

Fazit: Polizei im Einsatz filmen

So lange Persönlichkeitsrechte in Frage stehen, diese nicht einem begründeten öffentlichen Interesse nachweislich hintenanstehen, sollten Sie entsprechende Personen mindestens immer verpixeln und z.B. Töne entsprechend bearbeiten/anonymisieren, wenn sie sich für eine Veröffentlichung entscheiden. Versuchen Sie dabei einen “neutralen Standpunkt” einzunehmen. Sein Sie sich wirklich darüber im Klaren, ob Ihre Aufnahmen einem öffentlichen Interesse dienen oder einer Beweissicherung bzw. einer journalistischen Dokumentation. Dazu sollte Sie vorherige entsprechende Arbeit nachweisen können. Lassen Sie ggf. “alle Seiten zu Wort kommen” und bewerten Sie nicht vorschnell. All das stärkt unter Umständen Ihre Position. Das bedeutet aber noch nicht, dass Sie – geht es vor Gericht – automatisch Recht bekommen. Auch die Gegenseite wird Argumente hervorbringen.

Externe Links zum Thema:

https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html

https://openjur.de/u/2305929.html

Filmen von Polizisten strafbar?